Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.
13 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von
Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenz-anlagen nach Absatz 2, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelt-einwirkungen und zur Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Die Verordnung berücksichtigt nicht
die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Hochfrequenzanlagen:
ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP
(äquivalente isotrope Strahlungs-leistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im
Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300 000 Megahertz erzeugen,
Niederfrequenzanlagen:
folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von
Elektrizität:
Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer
Spannung von 1000 Volt oder mehr, Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen einschließlich der
Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 16
§ 2 Hochfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind
Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder an
Grundstücken, die zum nicht nur vor- übergehender Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster
betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste
Sendefunkanlagen die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und
magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert
für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreitet.
§ 3 Niederfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind
Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf
Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere
Niederfrequenzanlagen die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen
Flussdichte nicht überschritten werden. Dabei bleiben außer Betracht kurzzeitige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte um
nicht mehr als 100 vom Hundert, deren Dauer insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert eines
Beurteilungszeitraums von einem Tag ausmacht, kleinräumige Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte der
elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 vom Hundert außerhalb von Gebäuden, soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für
insbesondere durch Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind.
§ 4 Anforderungen zur Vorsorge
Zum Zwecke der Vorsorge haben bei der Errichtung oder wesentlichen
Änderung von Niederfrequenz-anlagen in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten,
Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen
Grundstücken abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 auch die maximalen Effektivwerte der
elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3 Satz 1 zu entsprechen.
§ 5 Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte
Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren, die bei der Ermittlung der
elektrischen und magnetischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte einschließlich der
Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen eingesetzt werden, müssen dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik
entsprechen. Soweit anwendbar sind die Mess- und Berechnungsverfahren
des Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der
Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
Archiv mäßig
gesichert niedergelegt ist. Messungen sind am Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition
durchzuführen, an dem mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muss .Sie
sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt
werde kann.
§ 6 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des
Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.
§ 7 Anzeige
(1) Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat diese der zuständigen
Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen;
der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach
telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung beizufügen.
(2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage hat diese der
zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen,
soweit die Anlage auf einem Grund-stück im Bereich eines Bebauungsplanes
oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten
Grundstück im Außenbereich gelegen ist oder derartige Grundstücke überquert und die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung,
Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf,
bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden. Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungsabschnitte, für
die die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 oder 2 soll der Betreiber die für die
Anlage maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen Lageplan beifügen.
§ 8 Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den
Anforderungen der §§ 2 und 3 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von
Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen des
§ 4 zulassen, soweit die Anforderungen des § 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder entgegen § 3 Satz 1 eine
Niederfrequenzanlage errichtet oder betreibt, entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder wesentlich
ändert oder entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen
bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, müssen unverzüglich eingeleitet
werden.
(2) Die Anforderungen der §§ 2 und 3 sind bei Anlagen,. die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser
Verordnung einzuhalten. Die zu-ständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass die Anforderungen
abweichend von Satz 1 bei wesentlichen Überschreitungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen
sind.
(3) Kann die Nachrüstung einer Anlage, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung errichtet wurde, aus Gründen, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat, vor Ablauf
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht abgeschlossen werden, so kann die zuständige Behörde
eine Ausnahme zulassen; die Ausnahme ist zu befristen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Hochfrequenzanlagen Anhang 1 (zu § 2)
Effektivwert der Feldstärke, quadratisch
gemittelt über 6-Minuten-Intervalle |
Frequenz (f) in Megahertz (MHZ)
|
elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m)
|
magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m)
|
10 -
400 |
27,5 |
0,073 |
400 -
2000 |
1,375
/f
|
0,0037
/f |
2000 -
300000 |
61
|
0,16 |